Urteil EGMR 2007 (deutsch)

(nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche)

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Europarat

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

ZWEITE AUSFÜHRUNG



Rechtsstreit SCHNEIDER gegen LUXEMBURG

(Antrag Nr. 2113/04)


Urteil



STRASSBURG


10. Juli 2007



Diese Ausführung wird nach den Bedingungen des Artikels 44, § 2 der Konvention definiert. Sie kann Abänderungen der Form unterliegen.



URTEIL SCHNEIDER gegen LUXEMBURG



In der Sache Schneider gegen Luxemburg;

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (zweite Abteilung), die Kammer bestehend aus:

Hr. A.B. BAKA, Präsident,
Fr. F. TULKENS, zuständiger Richter,
Frl. I. CABRAL BARRETO,
R. TÜRMEN,
M. UGREKHELIDZE,
Fr. A. MULARONI, Richterin,
Fr. D. JOČIENE, Richterin,
und Fr. S. DOLLÉ, Gerichtsschreiberin der Abteilung

Nach einer Beratung der Ratskammer am 19. Juni 2007,
ergibt der Prozess, der zu diesem Datum verabschiedet wurde, folgendes :



Verfahren

1. Zu Beginn dieses Verfahrens steht ein Antrag (Nr. 2113/04), der gegen das Großherzogtum Luxemburg von dessen Staatsangehöriger Frau Catherine Schneider («die Beschwerdeführerin») geführt wird, die aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der fundamentalen Menschenrechte («die Konvention») vor das Gericht geht.

2. Die Beschwerdeführerin wird durch Hr. F. Rollinger, Rechtsanwalt in Luxemburg, vertreten. Die luxemburgische Staatsregierung („die Regierung“) wird durch seinen Rat, Hr. A. Rukavina, Rechtsanwalt in Luxemburg, vertreten.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet einerseits Schädigungen ihrer Rechte im Bezug auf ihr Hab und Gut und andererseits im Bezug auf ihre Vereinigungsfreiheit erfahren zu haben, da sie gezwungen wurde, ihr Grundstück einem Jagdsyndikat zuzuführen. Sie macht die Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 einzeln genommen und in Zusammenhang mit dem Artikel 14 der Konvention sowie Artikel 11 der Konvention geltend.

4. Das Gericht hat am 25. Mai 2005 entschieden, den Antrag bekannt zu geben. Es hat entschieden, sowohl die Zulässigkeit als auch die Rechtmäßigkeit dieses Prozesses zu untersuchen, indem es sich auf die Bestimmungen des Artikels 29, § 3 beruft. Am 22. Januar 2007 hat das Gericht die Parteien vorgeladen, um die ergänzenden Bestimmungen über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Antrages darzulegen (Artikel 54, § 2c) der Gerichtsvorschrift). Das Gericht hat entschieden, dass es nicht notwendig ist, der Regierung zu gestatten, eine Anhörung über die Erfüllung ihrer Funktionen gemäß der Konvention abzuhalten (Artikel 54, § 3 der Gerichtsvorschrift).

5. Gesetz dem Fall, dass Hr. D. Spielmann, auserkorener Richter von Luxemburg, aus dem Prozess austreten sollte (Artikel 28 der Gerichtsvorschrift) und wenn die beklagte Regierung von ihrem Recht der Benennung zurücktritt, hat die Kammer an seiner Stelle Fr. F. Tulkens, auserkorene Richterin für Belgien, benannt. (Artikel 27, § 2 der Konvention und Artikel 28, § 2 der Gerichtsvorschrift).


Sachverhalt

I. Die Umstände dieses Falls


6. Die Beschwerdeführerin wurde 1974 geboren und hat ihren Wohnsitz in Luxemburg. Sie bezeichnet sich selbst als ethische Gegnerin der Jagd.

7. Sie ist Eigentümerin eines Grundstückes, welches mit in den Jagddistrikt Nr. 16 des Jagdsyndikats von Troisvierges (Luxemburg) eingeschlossen wurde, als Artikel 1 des Gesetzes am 20. Juli 1925 bezüglich der Jagdverpachtung und der Entschädigung von durch Wild verursachte Schäden, (siehe unten „das Gesetz von 1925") abgeändert wurde.

8. Sie schrieb am 05. März 2002 an den Präsidenten des Jagdsyndikats, dass sie es ablehnen würde, dass ihr Grundstück in die Jagdzone mit eingeschlossen werden soll; sie gab an, dass ihr Widerspruch auf „der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ basiert. Am 19. März 2002 bestätigte der Präsident des Jagdsyndikats den Empfang dieses Schreibens.

9. Anlässlich der Generalversammlung des Jagdsyndikats am 11. Mai 2002 genehmigte das Jagdsyndikat das Prinzip der „Verpachtung“ des Jagddistrikts Nr. 16 und sprach sich für eine Verlängerung der Jagdpacht für eine Dauer von neun Jahren zugunsten der bisherigen Mietparteien aus. Dies geht aus einem aufgezeichneten Auszug aus dem speziellen Register des Jagdsyndikats hervor, welches nur den „Akt der Zustimmung oder des eingelegten Widerspruchs durch die Beteiligten“ betrifft.

10. Durch eine Entscheidung vom 08. August 2002 beschloss der Umweltminister die Beratung der besagten Generalversammlung.

11. Am 03. September 2002 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Abänderung dieser ministeriellen Bestimmung. In erster Linie erhob sie Einsprüche gegen die Regelmäßigkeit des Beschlusses der Generalversammlung vom 11. Mai 2002, der durch den Umweltminister genehmigt wurde, da der Widerspruch, den sie gegen das Prinzip der „Verpachtung“ erhoben hatte, nicht in der Akte hervorgehoben worden war und auch nicht in Betracht gezogen worden ist. Sie stützt sich auf den Prozess Chassagnou und andere gegen Frankreich ([GC], Nummern 25088/94, 28331/95 und 28443/95, CEDH 1999-III), um eine Verletzung des Artikels 1 des zusätzlichen Protokolls für sich allein genommen und in Verbindung mit dem Artikel 14 der Konvention sowie Artikel 11 der Konvention vorzubringen.

12. Das Verwaltungsgericht verabschiedete sein Gerichtsurteil am 12. Februar 2003. Nachdem der Einspruch der Beschwerdeführerin als zulässig erklärt wurde und die Beschwerde der Nicht-Einhaltung der Formalie abgewehrt wurden, untersuchten die Richter den Inhalt dieses Rechtsstreits. In erster Linie widersprachen sie der Beschwerde bezüglich einer Verletzung des Artikels 1 des zusätzlichen Protokolls. Indem die Richter an die aufgeworfenen Prinzipien durch die Rechtssprechung erinnerten, die durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (Chassagnou, oben genannt, § 75), äußerten sie sich in folgenden Abschnitten:
«Es ist nötig daran zu erinnern, dass das allgemeine Interesse weiterhin darin besteht, „eine anarchische Jagdpraxis und eine rationale Verwaltung des waidmännischen Erbguts zu vermeiden“ (siehe Prozess Chassagnou Nr. 79). Infolgedessen handelt es sich eher darum, ob die Bestimmungen, die in dem Gesetz von 1925 notiert sind, eine verhältniswidrige Maßnahme gegenüber dem allgemeinen Interesse darstellt, so wie es vorher beschrieben wurde.

Es ist zunächst festzustellen, dass der Umstand, dass zwar die Gebiete, die zu der Forderung dazu gehören in dem Jagdgebiet Nr. 16 des Jagdsyndikats von Troisvierges integriert sind, Frau Schneider jedoch damit nicht um ihren Besitz beraubt wurde, sondern nur dazu gedrängt wurde ihre Nutzungsrechte des Grundstückes, gemäß den verordneten Regeln des Gesetzes von 1925, einzuschränken.

Im Eigentumsrecht unterscheidet man die drei klassischen Eigenschaften: der « Usus », d.h. es ist erreicht, der „Abusus“ d.h., es ist nicht erreicht und der „Fructus“ d.h., es ist nicht mehr zu erreichen. Dazu kommt, dass das Gesetz von 1925 in dem Artikel 7 vorsieht, dass der Preis der eingenommenen Verpachtungen mittels der Bemühungen des Kollegiums des Syndikats zwischen den beteiligten Eigentümern im Verhältnis der gemieteten Gebiete, die sich in dem Distrikt befinden, aufgeteilt wird, um den zeitweisen Verlust des „Usus“ aufzurechnen.

Letztendlich, und im Gegensatz zu dem französischen System, welches in dem Prozess Chassagnou beschrieben ist, sieht das Gesetz von 1925 ausdrücklich vor, dass sich das Jagdsyndikat alle neun Jahre für oder gegen das Prinzip der Verpachtung des Jagdrechtes auf ihren Gebieten so aussprechen muss, dass entsprechend Artikel 1, Absatz 2 des Gesetzes von 1925 eine Mehrheit der Eigentümer, die zumindest zwei Drittel der Fläche des Gebietes vertritt oder zwei Drittel der Beteiligten, die mehr als die Hälfte des Gebietes vertreten, sich dem widersetzen könnten.

Hinzu kommt, dass das System, welches durch das Gesetz von 1925 eingerichtet wurde, nicht das gesetzmäßige Gleichgewicht angesichts der Verwaltung zwischen dem Schutz der Eigentumsrechte und der Anforderungen des allgemeinen Interesses zerstören sollte, da in dem Gesetz von 1925 vorgesehen ist, dass alle nicht bebauten, ländlichen und forstwirtschaftlichen Anwesen des Gebietes einer gewählten Sektion der Kommune, die ein Jagddistrikt bilden, zusammengefasst sind, und dass die Eigentümer durch das Gesetz in einem Jagdsyndikat zusammen geschlossen sind.“

13. Das Tribunal untersucht danach die Art, von der die Beschwerdeführerin behauptet, dass, gemäß Artikel 1 des zusätzlichen Protokolls in Zusammenhang mit Artikel 14 der Konvention, auf der einen Seite die Bestimmungen des Gesetzes von 1925 in dieser Weise diskriminiert werden und dass auf der anderen Seite eine Unterscheidung zwischen den Eigentümern gemacht wird, je nachdem ob sie mehr oder weniger als 250 Hektar besitzen und dass außerdem die Güter der Krone von diesem Jagddistrikt ausgeschlossen werden. Die Richter äußern sich zu diesem Thema wie folgt:

«Die vorgebrachte Diskriminierung durch die Forderung zeigt zu aller erst den Unterschied, der durch das Gesetz von 1925 zwischen den Grundstücksbesitzern gemacht wird, die weniger als 250 Hektar besitzen und denen, die mehr als 250 Hektar besitzen, denen das Recht gegeben ist zu fordern, dass ihr Eigentum in ein alleiniges Jagdgebiet eingebracht wird. Nun war es genau wegen dieses Punktes die Sorge des Gesetzgebers im Interesse der Allgemeinheit ausreichend große Jagdgebiete zu schaffen, um eine wirkungsvolle Verwaltung dieser Jagdgebiete sicher zu stellen, indem eine vernünftige Staffel festgelegt wurde, die die Fläche definiert, aus der ein Jagdgebiet bestehen soll. Es wurde dabei in Betracht gezogen, ob die Anwesen eines Einzelnen groß genug wären, um die Bedingungen allein erfüllen zu können, welche vorgeschrieben sind, um ein Jagdgebiet ohne zusätzliche andere Gebiete bilden zu können.

Das will allerdings nicht heißen, dass die Eigentümer eines Grundstückes mit mindestens 250 Hektar die Möglichkeit haben alleine entscheiden zu können, dass ihr Grundstück nicht in einem Jagdgebiet integriert wird, da im Artikel 1, Absatz 10 des Gesetzes von 1925 vorgesehen ist, dass, auch wenn dieser Eigentümer das Recht hat, verlangen zu können, dass sein gesamter Grund und Boden in ein einziges Jagdgebiet zusammengefasst wird, das besagte Gebiet dennoch andere Grundstücke enthalten kann, wenn dies so vom Syndikat beschlossen wurde.
Wie oben festgestellt, ist das Prinzip die Verpachtung des Jagdrechts, es sei denn, das Syndikat hat dies nicht durch eine Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Fläche des Gebietes vertritt oder durch zwei Drittel der Beteiligten, die mehr als die Hälfte des Gebietes vertreten, entschieden. Dann schreibt die Bestimmung vor, dass ein einzelner Grundstücksbesitzer sein Grundstück aus dem besagten Jagdgebiet herausziehen könne.

Somit kam das Gericht zu dem Entschluss, dass die Unterscheidung, die durch das Gesetz von 1925 zwischen „großen“ und „kleinen“ Grundstücksbesitzern vorgenommen wird, nicht gegen den Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verstößt.

Das Gleiche gilt für die bereits oben erwähnte, angebliche Diskriminierung durch den Ausschluss der Krongüter aus dem Jagdgebiet, da weder in Artikel 14 der Konvention noch im Artikel 10 der Konstitution vorgegeben ist, dass sich gegen Personen, die sich in diesen unterschiedlichen Situationen befinden und durch unterschiedliche Verordnungen regiert werden, widersetzt wird.

Das System der luxemburgischen Monarchie und die dazu gehörenden, konstitutionellen Bestimmungen setzen den Großherzog, in bestimmten Beziehungen, über oder vielmehr außerhalb von der allgemeinen Rechtssprechung. Seine juristische Situation ist bestimmt durch den repräsentativen Charakter seiner Funktion, durch die Verfassungsmäßigkeit seines Machtbereiches, durch die Unverletzbarkeit seiner Person, durch seine Verantwortungslosigkeit sowie durch die gesonderten Bestimmungen, die seine Vermögensrechte und das zivile Verzeichnis betreffen (siehe Pierre Majerus, luxemburgischer Staat, 6. Ausgabe, Seite 147). Genauer gesagt sind die beweglichen und unbeweglichen Güter, aus denen sich das private Vermögen des großherzöglichen Hauses zusammensetzt, nicht dem allgemeinen Recht unterworfen. Sie werden durch den Status der Familie des Hauses Nassau regiert und durch die getroffenen oder zu treffenden Bestimmungen aufgrund dieses Status’. Der Besitz, die Verwaltung, die Kontrolle und die Einkünfte des privaten Vermögens des großherzöglichen Hauses gehören ausschließlich dem Inhaber der Krone. Der Staat kann sich in keiner Art und Weise in die Verwaltung des privaten Vermögens des großherzöglichen Hauses einmischen (siehe Pierre Majerus, oben genannt, Seite 149).

Aufgrund dieser sachlich unterschiedlichen Situation ist die Forderung der angebliche Verletzung in diesem Zusammenhang ebenfalls abzulehnen.“

14. Die Richter lehnten letztendlich den Punkt ab, unter dem die Beschwerdeführerin sich beschwert, hinsichtlich der Einmischung in die Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 11 der Konvention, per Gesetz von 1925 gezwungen zu sein, ein Mitglied eines Jagdsyndikats zu werden. Einerseits, sind sie der Meinung, dass dieser Zwang nicht gänzlich ist, wenn eine Mehrheit der Grundstücksbesitzer, die zumindest zwei Drittel der Fläche des Gebietes vertritt oder zwei Drittel der Beteiligten, die mehr als die Hälfte der Fläche eines Jagdgebietes vertreten, die Möglichkeit haben, sich gegen die „Verpachtung“ des Jagdrechts auf ihrem Grundstück zu widersetzen und sich ebenfalls dagegen wehren könnten, rechtliches Mitglied eines strittigen Syndikats zu werden. Andererseits und im Gegensatz zu dem französischen System, welches im Fall Chassagnou durch das Gericht verurteilt wurde, würde die Qualität der rechtlichen Mitglieder in einem Jagdsyndikat in Luxemburg alle Grundstücksbesitzer schwer belasten, wobei hier der Staat, die Kommunen und die öffentlichen Einrichtungen mit eingeschlossen wären. Das System hätte einen verbindenden Effekt für alle Länder und das Gesetz von 1925 wird hierbei keine Unterscheidungen im Bezug auf die kleinen und großen Anwesen machen. Das Gericht kam ebenfalls zu dem Entschluss, dass die Qualität der „gezwungenen“ Mitglieder des Jagdsyndikats von Troisvierges seitens der Beschwerdeführerin und im Bezug auf den angeblichen Eingriff in das Recht der negativen Vereinigung verfolgt wird, woraus folgte, in wie weit das allgemeine Interesse in Betracht gezogen wird.

15. Am 24. März 2003 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen diese Entscheidung ein.

16. Nach dem Prozess vom 10. Juli 2003 ließ sich das Gericht die Begründung des Verwaltungsgerichts darlegen und bestätigte das Urteil vom 12. Februar.



II. Die internen und internationalen Rechte und Praktiken

A. Entschluss bezüglich des Urteils Chassagnou und andere gegen Frankreich vom 29. April 1999, welches vom Ausschuss der Minister anlässlich der 922. Versammlung der Ministerdellligierten, ResDH (2005)26, am 25. April 2005 verabschiedet wurde.

17. In dem Urteil, das bezüglich des Urteils Chassagnou und andere gegen Frankreich beschlossen wurde, beurkundet der Ausschuss der Minister die Informationen, die durch die Regierung von Frankreich im Bezug auf die allgemein ergriffenen Maßnahmen besorgt wurden:

« (...) Um dem Urteil des Gerichts die volle Entfaltung zu geben, wurde das Gesetz Nr. 64-696 vom 10. Juli 1964 (genannt Verdeille Gesetz) durch das französische Gericht beanstandet und durch die Einfügung einer Befreiungsmöglichkeit verändert, die den waidmännischen Gewissensgrund zugunsten der Jagdgegner berücksichtigt. Das auf die Jagd bezogene Gesetz Nr. 2000-698, welches diesen Zusatzartikel einführt, ist am 26. Juli 2000 verabschiedet und am 27. Juli 2000 im Gesetzblatt veröffentlich worden. Ermächtigt durch Artikel 14 dieses Gesetzes (Aktueller Artikel L 422-10 der Umweltrichtlinien):

„Die kommunale Vereinigung (der zugelassenen Jagd – ACCA) stützt sich auf die Grundstücke im Gegensatz zu denjenigen (…), die einen Widerspruch von den Grundstückseigentümern und Miteigentümern erfahren haben, die, aus persönlichen Überzeugungen gegen die Praktik der Jagd sind und die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken, auch für sich selbst, verbieten; jedoch ohne Beeinträchtigung der Konsequenzen, die mit der Verantwortlichkeit der Eigentümer verbunden sind, vor allem bezüglich der Schäden, die durch das Wild auf ihrem Grund entstehen könnten. Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist, kann der Widerspruch durch den Verantwortlichen des beschließenden Organs formuliert werden, um den Widerspruch zu beantragen:“



B. Interne, stichhaltige Gesetzgebung und Rechtssprechung bezüglich des Jagdgesetzes

1. Gesetzgebung


18. Die zutreffenden Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Folgenden:

Artikel 544
« Das Eigentum ist das Recht Dinge zu genießen und aufzustellen, vorausgesetzt, dass man dadurch keine durch die Gesetze oder durch die Verordnungen verbotene Nutzung ausübt oder dass keine Unruhe verursacht wird, die die normalen Unannehmlichkeiten einer Nachbarschaft übersteigt, welche das Gleichgewicht zwischen den gleichwertigen Rechten stören würde.»

Artikel 715
« Die Möglichkeit der Jagd oder des Fischens ist ebenfalls durch die entsprechenden Gesetze geregelt.»

19. Das Gesetz vom 20. Juli 1925 über die Verpachtung der Jagd und Erstattung von Schäden, die durch das Wild entstanden sind („Gesetz von 1925“), sieht vor, dass die Eigentümer der nicht bebauten, ländlichen und forstwirtschaftlichen Gebiete in einem gewählten Abschnitt der Kommune in einem Jagdsyndikat zusammengefasst werden. Diese Grundstücksbesitzer treffen sich in einer Generalversammlung, in der sie über die „Verpachtung“ oder „Nicht-Verpachtung“ über das Jagdrecht für einen bestimmten Zeitraum entscheiden. Wenn sich für die „Verpachtung“ entschieden wird, erfolgt die Vermietung durch eine öffentliche Versteigerung oder durch eine Verlängerung der Jagdpacht zugunsten der bisher bestehenden Mietern. Die relevanten Bestimmungen, die in dem Gesetz von 1925 zu lesen sind, lauten wie folgt:

1. Artikel

«Alle nicht bebauten, ländlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind in das Gebiet einer gewählten Abteilung der Kommune integriert, die ein Jagdgebiet bildet, welches in Abteilungen mit einer Größe von mindestens 250 Hektar eingeteilt werden kann. Die Grundstückseigentümer sind durch das vorliegende Gesetz in Jagdsyndikaten eingesetzt. Durch die Entscheidung der entsprechenden Syndikate können die Gebiete von mehreren Eigentümern oder von allen gewählten Abteilungen der gleichen Kommune in ein Jagdgebiet zusammen geschlossen werden.

Das Jagdrecht auf diesen Grundstücken wird verwirklicht, sofern das Syndikat nicht anderweitig durch eine Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Fläche des Gebietes vertritt oder zwei Drittel der Beteiligten die Hälfte der Fläche vertreten, entschieden hat. Die Grundstücke des Staates, der Kommunen und der öffentlichen Einrichtungen sind immer in den Flächen beinhaltet, die zu der Verpachtung dazu gehören; aber den Vertretern solcher ist es nicht erlaubt, an der Wahl der interessierten Eigentümer über das Prinzip der Verpachtung abzustimmen.

Die Forstverwaltung ist damit betraut, die Projekte der Parzellierung auf einer Basis zu entwickeln, welche die waidmännische und ökologische Ordnung berücksichtigt.

Diese Vorschläge der Parzellierung werden dem Syndikat zur Einwilligung oder zum Gegenvorschlag vorgelegt.

(...)

Der Grundstückseigentümer mit einem Gebiet von mindestens 250 Hektar (Kataster-Fassungsvermögen), welches auf dem Gebiet von mehreren Kommunen gelegen ist oder nicht, hat das Recht zu fordern, dass sein Grundstück in ein alleiniges Jagdgebiet eingezogen wird, welches jedoch gemäß des Beschluss des Syndikats trotzdem mit anderen Grundstücken zusammengelegt werden kann.

Wenn sich das Grundstück über mehrere Sektionen erstreckt, hat er das Recht zu fordern, dass dieses in einen Bereich zusammengeschlossen wird, auf dem sich die weitläufigste Fläche befindet. Die Trennungen, die durch Straßen, Eisenbahnschienen und Wasserwege entstehen, werden nicht als Unterbrechung in Betracht gezogen.

Der Staat, die Kommunen und die öffentlichen Einrichtungen sind von dem Vorteil des vorgenannten Absatzes ausgeschlossen.»

Artikel 2

« Ausgeschlossen aus dem Jagdgebiet sind die Güter der Krone, die eine Gesamtheit bilden, welche 250 Hektar nicht unterschreiten. Das Jagdrecht kann hier dennoch ausgeübt werden.

Des weiteren sind alle Gebiete ausgeschlossen, die durch eine durchgehende Umzäunung eingefriedet sind, welche ein Hindernis für jegliche Verständigung des Haarwilds mit den benachbarten Erbschaften darstellen würde. Dies beinhaltet ebenso Parks, Gärten und Gemüsegärten, die in einer dauerhaften Form an bewohnte Grundstücke angrenzen.
Ebenso ausgeschlossen sind die öffentlichen Straßen, die dem Staat gehören oder von ihm wieder aufgenommen wurden, nebst in Betrieb stehende Eisenbahnschienen.

Die Grundstücke, die dem Staat gehören, können ebenso bei allgemeinem Interesse durch eine Entscheidung der Regierung aus dem Jagdsyndikat ausgeschlossen werden, vorausgesetzt dass das Syndikat mindestens zehn Tage vor der Versteigerung darüber in Kenntnis gesetzt wird. »

Artikel 3

«1. Absatz« Das Jagdsyndikat wird in einer Generalversammlung einberufen. (...) »

- Absatz 4 « Die Beteiligten können ihre Einwilligung oder ihren Widerstand für oder gegen die Verpachtung der Jagd vorbringen, bevor der Tag für die Versammlung durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung festgelegt wurde (...) »

- Absatz 7 «Die Entscheidung des Syndikats, die sich auf das Prinzip der Verpachtung beruft, wird ohne Verzögerung zur Bewilligung dem zuständigen Minister vorgelegt, der innerhalb von 14 Tagen, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, entscheiden muss (...) »

- Absatz 8 « Es ist jedem Eigentümer der mitbeteiligten Sektionen freigestellt dem Rechtskomitee des Staatsrats eine Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Ministers über das Prinzip der Verpachtung vorzulegen; der Rat wird mit einer direkten Rechtssprechung entscheiden. Dieser Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntmachung den Beteiligten über einen Aushang an einem Ort bekannt gegeben werden, der in der Kommune für offizielle Bekanntgebungen benutzt wird. (...) »

Artikel 6

« (...) Die Verpachtung kann nur für die Dauer von neun Jahren erfolgen. Wenn die Generalversammlung (...) sich für die Verpachtung des Jagdrechts ausspricht, äußert sie sich anschließend durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren Vertreter über die Art der Verpachtung: öffentliche Versteigerung oder Verlängerung der Jagdpacht zugunsten eines oder mehrere bestehender Mieter. (...)

Die Entscheidung bezüglich der Art der Verpachtung wird mit der Entscheidung, die das Prinzip der Verpachtung betrifft, zur Abstimmung an den Minister gegeben.

Im Falle einer Entscheidung für die Verlängerung der Verpachtung verhängt das College des Syndikats eine Frist von 14 Tagen, um eine Unterzeichnung des neuen Vertrags mit den bisherigen Pächtern bezüglich der Klauseln, Bestimmungen und den zu vereinbarten Preis herbeizuführen. (...) »

Artikel 7
«Der Preis der Vermietung wird durch die Bemühungen des College des Syndikats erhoben, welches diesen zwischen den beteiligten Eigentümern im Verhältnis zu den Flächen, die sie in diesem Gebiet besitzen, aufteilen. (...) »



2. Rechtssprechung

20. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Einspruch gegen die ministerielle Entscheidung verwirft, der die Beschlüsse des Jagdsyndikats genehmigt, werden die Verwaltungsgerichte einer anderen ethischen Jagdgegnerin Recht geben.

21. In einem Urteilsspruch vom 18. Dezember 2003 (Nr. 15096 des Verzeichnisses) hat sich das Verwaltungsgericht tatsächlich in erster Linie für die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes des Artikel 1 vom Protokoll Nr. 1 und für das Bestehen einer Einmischung wegen der folgenden Motive entschlossen:

«Unter Berücksichtigung, dass es den Tatsachen entspricht, dass die durch das Jagdgesetzt gezwungene Einbringung in eine ACCA (Vereinigung, die dieses Recht selbst ausübt), auf den ersten Blick nichts mit der gezwungenen Einbeziehung aller Grundstücksbesitzer in ein Jagdsyndikat durch die Auswirkung des Gesetztes von 1925 zu tun hat, bleibt doch, dass der eine und andere diese Mechanismen dazu dient, den betreffenden Eigentümer anscheinend daran zu hindern, Gebrauch von seinem Recht der Jagd zu machen, welches unmittelbar mit dem Eigentumsrecht verbunden ist (...) »

22. Das Gericht erkennt anschließend die Rechtmäßigkeit des verfolgten Zieles durch die Einmischung; und zwar : „im allgemeinen Interesse eine anarchische Jagdpraxis zu vermeiden und eine vernunftgemäße Verwaltung des Erbguts zu fördern“ (Chassagnou, oben genannt, § 79). Es fügt ebenfalls hinzu, dass das Gesetz von 1925 als Inhalt ein Erstattungssystem für durch Wild verursachte Schäden aufweist, was sich auf eine Einbringung stützt, die zugleich von den Submittenten des Jagdgebietes, dem Jagdsyndikat und auch aus einem speziellen Fonds erbracht wird, der hierfür gegründet wurde.

23. Bezüglich der Kontrolle der Proportionalität zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Ziel erhält das Verwaltungsgericht die vorliegenden Mitteln von der ethische Jagdgegnerin. Durch eine sehr ausführliche Begründung liefert das Gericht einen detaillierten Vergleich zwischen den französischen und luxemburgischen Gesetzen in diesem Gebiet und präzisiert unter anderem Folgendes:

« (...) sich darauf geeinigt (...) die legale Möglichkeit, die den individuellen Eigentümern verliehen ist, zu analysieren, um die Nicht-Ausübung des Jagdrechts auf ihren Grundstücken im Gegensatz zu einer Entscheidung der Nicht-Verpachtung des gesamten Jagdgebietes zu erreichen, was durch das Jagdsyndikat abgefasst wird ;

(...) die Stimmabgabe ist kein verbindlicher Punkt. Alle die nicht daran teilnehmen – das ist in Anbetracht der Zersplitterung des Grundeigentums eine große Anzahl -, werden am Ende zu dem Ergebnis für den Fortbestand der Verpachtung dazu gerechnet, da sie sich nicht direkt geäußert haben, vorausgesetzt, dass für den Einspruch der Verpachtung keine der qualifizierten Mehrheiten, so wie es im Abschnitt zwei des bereits erwähntem Artikels 1 aufgeführt ist, zustande kommt, von der aus die beteiligten Eigentümer tatsächlich ihre negative Stimme abgeben;

Das heißt, dass die vernünftige Möglichkeit einer Nicht-Verpachtung winzig ist, somit ist die tatsächliche Möglichkeit für den einzelnen Grundstückseigentümer quasi gleich null, eine Nichtausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden zu erreichen. Diese Möglichkeiten sind, wie in einem solchem Fall, außerdem subjektiv betonte Absichten von einer reichlich minoritären Grundlage im Verhältnis zu dem betreffenden allgemeinen Gebiet;

(...) dem Gericht stellt sich die Frage, ob die jährliche Vergütung für die Gebiete, die in einem Jagdgebiet zusammengeschlossen sind und an einen oder mehrere Jäger gemäß den verabschiedeten Modalitäten verpachtet wurden, eine gerechte Entschädigung für den Verlust des Nutzungsrechtes darstellt, auf die sich die Grundstückseigentümer von Luxemburg beziehen; (...)

Unter der Berücksichtigung, dass die Glaubwürdigkeit der ethischen Jagdgegnerin kein umstrittener Punkt (...) seitens der Frau ist ...., (...) hat das Gericht veranlasst festzustellen, (...) dass eine jährlich vorgesehene Vergütung als Gegenleistung für das Nutzungsrecht, welches sie verloren hat, nicht geeignet ist, ein Gleichgewicht zu einem derart impulsiven und entscheidenden Beweggrund herzustellen. Das Gericht beurteilt die unumstrittenen Art, wie ein Minimum ihrer Gebiete im Bezug auf das begrenzten Fassungsvermögens und des relativ schwachen Eingangs der gesamten Vergütung entsprechend aufzuteilen wäre, wenn auch nicht nur aufgrund der essenziellen, unvereinbaren Art einer Entschädigung für Entsprechendes und aufgrund des ungezwungenen, subjektiven Motivs, das ebenfalls aus der Ausdrucksfreiheit und dem Eigentumsrecht erhoben wurde;

Letztendlich betrifft die Entschädigung durch Gleichwertiges, wie vom Gesetz vorgesehen, nur den alleinigen Verlust des Nutzungsrechtes, ausschließlich aller anderen vorher festgestellten Aspekte;

Unter Berücksichtigung, dass es Entwicklungen nach sich zieht, denen vorangeht, dass in der überprüften Annahme der Art eines ethischen Gegners für die Ausübung des Jagdrechts die rechtlichen Gegenleistungen für den Verlust des Nutzungsrechts, welches vom Eigentumsrecht her kommt, nicht als Vertretung einer gerechte Entschädigung in Betracht gezogen worden sind;

Unter Berücksichtigung, dass wie bei der französischen Situation, die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte analysiert wurde, die gezwungene Einbringung ihrer Gebiete durch die Verpflichtung, ein Teil eines Jagdsyndikats zu bilden, gemäß des luxemburgischen Gesetzes vorgesehen ist, welches durch den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen Artikel 544 eine Ausnahme zum allgemeinen Prinzip darstellt;
(...) »

Die Richter beschließen schließlich Folgendes:

« (...) neben den Unähnlichkeiten, die zwischen dem errichteten System bzw. durch das Verdeille Gesetz und dem Gesetz von 1925 herausgearbeitet wurden, sind die Entscheidungen, die durch das Urteil Chassagnou
es Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und seinem Paragraf 85 (..) eingebracht wurden, dazu benannt, im Spezialfall angewendet zu werden, woraus die Entscheidung folgt (…), dass eine Verletzung der Bestimmungen des zweiten Absatzes von Artikel 1 des Protokolls [Nr. 1] resultiert;

Insbesondere die gezwungene Einbringung der Gebiete der Dame…. über das System der obligatorischen Zugehörigkeit von ihren Eigentümern in das Jagdsyndikat (…), durch Auswirkung des Gesetzes von 1925, führt eine Situation herbei, welche das Erfordernis der Ausgeglichenheit zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Forderungen des allgemeinen Interesses verletzt, da der Grundstückseigentümer die Nutzung seines Grundstückes im Bezug auf die Jagd an Dritte abtreten muss, die es in einer Art nutzen, die den Überzeugungen des Grundstückseigentümers widerspricht, wodurch sich eine übermäßige Belastung ergibt, die sich unter der Sicht des zweiten Absatzes des 1. Artikel des Protokolls Nr. 1 nicht rechtfertigen lässt ;

Dass (...) die vorgelegte Entscheidung der Zustimmung der Umweltminister von da an die Aufhebung für die Verletzung des genannten Gesetztes aussetzt, welches seine Interpretation im Licht des Artikels 1 des Protokolls [Nr. 1] darlegt.»

24. In einem Urteil vom 13. Juli 2004 (Nummern 17488 C und 17537 C des Verzeichnisses) bestätigt das Gericht das Gerichtsurteil vom 18. Dezember 2003 und bestätigt ebenfalls eine Verletzung des Artikels 11 der Konvention in den folgenden Elementen:

« Die Verpflichtung des Beitritts in das Jagdsyndikat stellt (…) einen Eingriff in die « negative » Vereinigungsfreiheit dar und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass „obwohl es manchmal nötig ist, die Interessen des Einzelnen denen einer Gruppe unterzuordnen, sich die Demokratie nicht darauf beschränkt, unentwegt die Meinung einer Mehrheit hochzuhalten, sondern sie fordert ein Gleichgewicht, das den Minderheiten eine gerechte Behandlung gewährleistet und jeden Missbrauch einer dominanten Stellung vermeidet“, damit eine Einschränkung von einem Recht, welches in der Konvention verwendet wird, dem rechtmäßig verfolgtem Ziel angepasst werden kann. Ein „Recht“ oder eine „Freiheit“ der Jagd sind nicht Bestandteil dieser, die durch die Konvention bekannt sind, welche dafür ausdrücklich die Vereinigungsfreiheit garantieren.»

Im Recht

I. Über die angebliche Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 für sich allein genommen:

25. Die Beschwerdeführerin führt an, dass die gezwungene Einbringung ihres Gebietes zu dem Jagdsyndikat, entsprechend des Gesetzes von 1925, eine Schädigung ihrer Rechte im Bezug auf ihr Hab und Gut darstellt, so wie es im Artikel 1 des Protokolls Nr.1 vorgesehen ist:

« Jede natürliche oder rechtliche Person hat Anspruch auf Achtung ihres Eigentums. Niemand kann, aufgrund der öffentlichen Nutzung zu den vom Gesetz und den allgemeinen Prinzipien des internationalen Rechts vorgesehenen Bedingungen, seines Eigentums beraubt werden.

Die vorausgehenden Bestimmungen greift nicht das Gesetz an, welches die Staaten besitzen, die Gesetze in Kraft zu setzen, die als notwendig erachtet werden, um den Gebrauch der Güter entsprechend dem allgemeinen Interesse zu reglementieren oder um die Zahlung der Steuergelder oder anderer Beiträge oder Bußgelder zu sichern. »

26. Die Regierung widersetzt sich dieser These.

A. Über die Zulässigkeit

27. Das Gericht stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt offensichtlich nicht unbegründet im Sinne des Artikels 35 § 3 der Konvention ist. Das Gericht stellt außerdem fest, dass dieser Punkt an keine andere Art der Unzulässigkeit anstößt.

B. Über den Hintergrund

1. Die Thesen der Parteien


28. Die Beschwerdeführerin gibt an, sich die durch die Verwaltungsgerichte in einer parallelen Angelegenheit (Paragraf 20 – 24 oben) erstellt Analysen, zu eigen gemacht zu haben. Tatsächlich wurde ein ähnliches Gesuch durch einen anderen Grundstückseigentümer, der sich gegen die Jagd ausspricht, erstellt, welches durch das Verwaltungsgericht in eine Entscheidung vom 18. Dezember 2003 aufgenommen und am 13. Juli 2004 durch das Amtsgericht bestätigt wurde. In dieser Angelegenheit beschlossen die Richter die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes des 1. Artikel des Protokolls Nr. 1 und sie beschlossen, dass eine Einmischung hinsichtlich dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt sei.

29. Bezüglich der Frage der Verhältnismäßigkeit besteht die Beschwerdeführerin besonders auf die Tatsache, dass das Gesetz von 1925 sogar durch seine Formulierung beweist, dass dieses nicht als eine absolute Notwendigkeit in Betracht gezogen wird. Zwar schreibt das Gesetz vor, die Gesamtheit des nicht bebauten Gebiets für die Ausübung des Jagdrechts hinsichtlich der Verwirklichung des rechtmäßigen Ziels zu öffnen, um eine anarchische Jagdpraxis zu vermeiden und eine vernünftige Verwaltung des genetischen Erbes zu fördern. Tatsächlich sieht Artikel 2 des strittigen Gesetzes jedoch zahlreiche Hypothesen vor, in denen es erlaubt ist, bestimmte Teile der Flächen den Jagdgebieten vorzuenthalten, die von vornherein für die Ausübung des Jagdrechts zu nutzen wären. Außerdem haben die Syndikate die Möglichkeit, sich gegen die „Verpachtung“ der Jagd auszusprechen, im Falle einer Mehrheitsversammlung, wie sie im Abschnitt 2 des 1. Artikels aus dem Gesetz von 1925 vorgesehen ist.

30. Die Beschwerdeführerin unterstreicht ebenfalls, dass die Möglichkeiten in der Umsetzung quasi gleich null sind, für ein einzelnes Grundstück eine Entscheidung über die „Nicht-Verpachtung“ im Kreise des Syndikats zu erreichen und zu vermeiden, dass das Jagdrecht auf ihren Grundstücken nicht ausgeübt wird.

31. Letztendlich führt die Beschwerdeführerin an, dass die Entschädigung, die ein Grundstückseigentümer für den Fall erhält, dass sein Grundstück Teil eines Jagdgebietes wird, keine gerechte Entschädigung für den Verlust des Nutzungsrechtes darstellt. In ihren Darstellungen vom 09. März 2007 gibt sie an, bis zu diesem Tage nicht irgendeine Summe nach dem Gesetzes von 1925 erhalten zu haben.

32. Die Regierung ist der Meinung, dass es allem voran notwendig ist, den historischen Hintergrund der aktuellen Rechtsordnung zu sehen. Das erste Gesetz, welches 1885 in Kraft trat, teilt das Jagdrecht dem einzelnen Eigentümer zu und begünstigte auf diese Weise die Großgrundbesitzer zum Nachteil der kleinen Landwirte. Der Zweck des gegenwärtigen Gesetzes schützt die aktuelle Rechtsordnung, deren Ziel es ist, die Interessen aller Eigentümer in gleicher Weise zu schützen und ihnen damit eine gerechte Entschädigung als Gegenleistung für die Verpachtung des Jagdrechts zu sichern. Daher bezahlt der Submittent des Jagdrechts eine Miete, die proportionell an die Eigentümer verteilt wird, die das Syndikat bilden. Ein Teil des Preises, der durch den Submittent bezahlt wird, wird für die finanzielle Teilnahme an Versicherungssystemen benutzt, die die Eigentümer bei Schäden entschädigen, die durch Wild entstanden sind. Die Gesetzgebung für die Jagd hat aufgehört, sich im Laufe der Zeit an die neuen Anforderungen der waidmännischen und ökologischen Ordnung anzupassen. Daher ist die Ausübung des Jagdrechts insbesondere während der Nacht verboten und eine großherzögliche Regelung definiert jedes Jahr für die meisten Wildarten die sehr kurzen Zeiträume der Jagd von nur einigen Monaten. Die Ausübung des Jagdrechts ist außerdem im Rahmen des Naturschutzes und der vielen internationalen Konventionen beträchtlich beschränkt worden. Auch wurden Maßnahmen getroffen, um eine dichte Besiedlung des gesunden Wildes zu schützen und den Schutz der gefährdeten Arten zu gewährleisten. Außerdem hat es sich ein übergeordneter Jagdrat, der sich aus Vertretern der Vereinigung und aus Jägern der Naturschutzvereinigung zusammensetzt, zur Aufgabe gemacht die Vorschläge in dieser Angelegenheit an den Umweltminister zu richten.

33. Bezüglich des Hintergrunds hat die Regierung als Hauptpunkt für das Ausbleiben einer Einmischung in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin festgestellt. Der luxemburgische Eigentümer verfügte, im Gegensatz zu dem französischen Eigentümer, nicht über das einzelne Recht, die Jagd auszuüben. Er ist Inhaber eines vergänglichen Rechts, welches erst wirksam wird, wenn es durch das Syndikat ausgeübt wird, die über die „Verpachtung“ oder „Nicht-Verpachtung“ des Ausübungsrechtes der Jagd entscheiden. Gemäß der Regierung kann man daher aus dem Gesetz von 1925 keine Einmischung in die Nutzungsrechte der Eigentümerin herleiten.

34. Zusätzlich ist die Regierung der Meinung, dass bezüglich des Ziels der Einmischung die Zielvorstellungen des Gesetzes von 1925 deutlich weiter gehen, als die des Verdeille Gesetzes. Das luxemburgische Gesetz lässt tatsächlich das Ziel, die demokratische Praxis eines Sports – der Jagd – zu sichern, im Hintergrund und berücksichtigt in erster Linie die Sicherheit der Personen und Güter, die vernünftige Verwaltung des waidmännischen Erbes und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts. Die Politik, die durch den Staat weitergeführt wird, ist auf der einen Seite durch die konstante Suche nach einem Gleichgewicht zwischen den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen und auf der anderen Seite durch die Wahrung und den Schutz der Lebensräume und der Jagdbevölkerung geprägt. Die Regierung kommt zu dem Schluss, dass die Einmischung durch den Rückgriff auf das Gesetz von 1925, das Ziel des allgemeinen Interesses fortsetzt, welches dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer anstrebt.
35. Bezüglich der Proportionalität ist die Regierung der Meinung, dass die luxemburgische Gesetzgebung keine der vier Kriterien aussetzen könnte, die durch das Gericht in der Angelegenheit Chassagnou gegen Frankreich formuliert wurden.

36. Im Gegensatz zu dem Gesetz Verdeille, welche tatsächlich keine akzeptablen Möglichkeiten für die Antragsteller bieten, dem Zwang einer ACCA zu entkommen, bietet das luxemburgische Gesetzt den Eigentümern, die in einem Jagdsyndikat vereint sind, die Option für oder gegen die „Verpachtung“ des Jagdrechts zu stimmen. Die Eigentümer verfügen alle über eine Stimme, unabhängig von der Fläche ihres Gebietes und es handelt sich um eine demokratische Abstimmung. Eine der zwei Mehrheiten, die im Artikel 1, Absatz 2 des Gesetzes von 1925 vorgesehen sind, ist ausreichend, damit sich das Syndikat gegen die „Verpachtung“ der Jagd aussprechen kann, wobei die Eigentümer des Staates, der Kommunen und der öffentlichen Einrichtungen immer zu der Fläche, die zu der „Verpachtung“ zählt, hinzu gezählt werden, ohne dass ihre Vertreter berechtigt wären bei der Wahl über das Prinzip der „Verpachtung“ teilzunehmen. Wenn die Regierung zustimmt, dass die Modalitäten der Wahl zugunsten der Abstimmung für die „Verpachtung“ sind, geht es davon aus, dass es falsch wäre, voreilig daraus zu schließen, dass das Ergebnis im Voraus fest gestanden hätte und dass das erforderliche Mehrheitssystem, um sich der „Verpachtung“ zu widersetzen, unüberbrückbar wäre. Tatsächlich wird die Zahl der Jagdgegner zunehmend größer und hat die Chance eine demokratische, kollektive Aktion im Kreise des Jagdsyndikat im Hinblick auf die Entwicklung der Sitten herbeizuführen.

37. Anschließend unterstreicht die Regierung, dass im Gegensatz zu dem französischen System das Gesetz von 1925 eine gerechte Entschädigung zugunsten der Mitglieder des Jagdsyndikats im Falle einer „Verpachtung“ des Jagdrechts vorsieht. Zum einen nimmt der einzelne Eigentümer jedes Jahr eine Pacht ein, die proportional zu der Fläche seines Gebietes steht. Auf der anderen Seite verfügt er unter Berücksichtigung eines kollektiven Systems der Entschädigung über eine Absicherung vor Wildschäden, welches auf dem Prinzip der Solidarität basiert. In diesem Fall hatte die Beschwerdeführerin das Recht, jährlich einen Betrag von 3,25 Euro (EUR) zu erhalten; mangels Schäden, die durch Wild auf ihrem Grundstück auftreten, hat sie hierzu nie eine Entschädigung erhalten.

38. Die Regierung drückt ebenfalls aus, dass das Gesetz von 1925 im Gegensatz zu dem Gesetz Verdeille die Zugehörigkeit in das Jagdsyndikat für die Eigentümer einschließlich dem Staat, der Kommunen und der öffentlichen Einrichtungen, vorsieht. Außerdem bezieht sich das Gesetz von 1925 auf das gesamte luxemburgische Gebiet, im Gegensatz zu dem französischen System, welches nicht alle Departements einer Ordnung unterwirft.

39. Laut der Regierung resultiert schließlich eine Kombination der Artikel 544 und 715 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Artikel 1 des Gesetzes von 1925, dessen gezwungen Einbringung des vergänglichen Rechts der Ausübung der Jagd keine Ausnahme zum allgemeinen Eigentumsprinzip darstellt.

40. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin, indem sie die Gegenwart der Jäger eventuell nur einmal am Tag und während des durch öffentliche Behörden definierten Jagdkalenders erdulden muss, mit einer gerechten Entschädigung als Gegenleistung keine übermäßige Last zu tragen hätte. Sie erklärt, dass die eigenmächtige Option eines Eigentümers, sein Eigentum aus dem Syndikat zurückziehen zu können, im Konflikt mit der Forderung der benachbarten Eigentümer steht, die auf der einen Seite ihr Eigentumsrecht und ihre Einkommen schützen möchten und auf der anderen Seite das ökologische Gleichgewicht in Gefahr bringen.



2. Beurteilung des Gerichts

a) unter Verwendung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1

41. Das Gericht ist der Meinung, dass die Zwangsmitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einem Jagdsyndikat gemäß des Gesetzes von 1925 im Blickwinkel des zweiten Absatzes von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesehen werden muss, das den Staaten das Recht verleiht, Gesetze zu verabschieden, die sie für nötig erachten, um den Gebrauch von Gütern gemäß dem allgemeinen Interesse zu regeln. Die Frage ist nun, ob wirklich ein „Eingriff“ in das Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin für ihr eigenes Gut vorliegt.

42. Das Gericht stellt fest, dass das luxemburgische Recht nicht vorsieht, dass der Eigentümer durch das Jagdgesetz dazu gezwungen wird, zu einer Jagdvereinigung, wie einer ACCA, unter dem Gesetz Verdeille beizutragen. Allerdings soll dieses Gesetz daran erinnern, dass in Anwendung des Artikels 1 des Gesetzes von 1925 die Eigentümer der Grundstücke, die in einem Jagdgebiet liegen, automatisch ein Syndikat bilden und dass das Jagdrecht zur Pacht freigestellt wird, es sei denn, das Syndikat entscheidet durch eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer anders.

43. Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin, die sich als ethische Jagdgegnerin bezeichnet, rechtzeitig ihren Einspruch dagegen, dass ihr Grundstück in das Jagdgebiet eingegliedert werden sollte. Dennoch sprach sich das Syndikat zugunsten der „Verpachtung“ aus und beschloss, den Jagdpachtvertrag zugunsten der bisherigen Mitglieder zu verlängern. Dieser Beschluss wurde vom Minister genehmigt und vom Verwaltungsgericht bestätigt.

44. Das Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführerin nicht ihr Recht entzogen wurde, ihr Gut zu nutzen, es zu verpachten oder zu verkaufen, dass aber ihre Mitgliedschaft in einem Jagdsyndikat, die sich zugunsten der „Verpachtung“ des Jagdrechtes ausgesprochen hatte, sie dennoch davon abhält, von diesem Recht, welches direkt mit dem Eigentumsrecht zusammenhängt, in dem Maß Gebrauch zu machen, wie sie es für angemessen erachtet. In diesem Fall widersetzt sich die Beschwerdeführerin, dass Dritte auf ihren Grund eindringen können, um die Jagd auszuüben. Als eine ethische Jagdgegnerin ist sie nun verpflichtet, die ganzen Jahre auf ihrem Grund die Anwesenheit bewaffneter Männer und Jagdhunde zu unterstützen. Es liegt kein Zweifel darin, dass diese Eingrenzung der freien Nutzung ihres Eigentums einen Eingriff in die Ausübung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin darstellt. Infolgedessen wird in diesem Fall der zweite Absatz des Artikels 1 eingesetzt.

b) Über die Einhaltung der Bedingungen des zweiten Absatzes

45. Gemäß einer gut festgelegten Rechtssprechung muss der zweite Absatz vom Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 hinsichtlich des Prinzips, welches dem ersten Satz des Artikels gewidmet wurde, gelesen werden. Als Folge dessen muss eine Eingriffsbemessung ein „angemessenes Gleichgewicht“ zwischen den Forderungen des Interesses der Allgemeinheit und den Forderungen nach Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeiführen. Die Suche nach einem solchen Gleichgewicht spiegelt sich wider in der Struktur des gesamten Artikels 1, also auch im zweiten Absatz; es soll ein vernünftiges proportionales Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen. Das Gericht, das die Einhaltung dieser Forderungen überwacht, erkennt dem Staat eine große Beurteilungsspannweite zu. Sowohl in Bezug auf die Auswahl der Modalitäten zur Anwendung als auch auf die Beurteilung, ob ihre Folgen als legitim anzusehen und ob sie im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind (Chassagnou, a.a.O. § 75).


i. Ziel des Eingriffes

46. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände über die Rechtmäßigkeit des Ziels, die dieser Eingriff nach sich zieht. Deshalb ist das Gericht der Meinung, dass es, angesichts des durch das Gesetz von 1925 eingerichteten Systems und der zu diesem Thema gelieferten Erklärungen, sicher im Interesse der Allgemeinheit ist, eine anarchische Jagdpraxis zu vermeiden und eine vernünftige Verwaltung des waidmännischen Erbes zu fördern.


ii. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

47. Aus der Akte geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die einzige Gegnerin des Prinzips der «Verpachtung» in dem betreffenden Jagdanteil war. Sie konnte also der Eingliederung ihres Grundstückes in das Gebiet, für das die Jagdpacht verlängert wurde, nicht entgehen.

48. In dieser Hinsicht konnte das Argument der Regierung, nach der die Eigentümer über eine Möglichkeit verfügen, gegen die „Verpachtung“ der Jagd zu stimmen und somit das Nicht-Ausüben des Jagdrechts auf ihrem Grundstück zu erreichen, vor allem angesichts der wachsenden Zahl von ethischen Jagdgegnern das Gericht nicht überzeugen. Wenn tatsächlich eine Entscheidung zur „Nicht-Verpachtung“ theoretisch möglich ist, wäre diese an die Bedingung einer qualifizierten Mehrheit gebunden, so wie es im Abschnitt 2 des Artikels 1 des Gesetzes von 1925 vorgesehen ist. Nun geht aber aus den bisherigen Entwicklungen, vor allem aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Entscheidung zur „Nicht-Verpachtung“ relativ klein ist, sofern zahlreiche Eigentümer nicht an der Abstimmung des Syndikats teilnehmen und somit schließlich zur Aufrechterhalten der „Verpachtung“ hinzugezählt werden (s. Paragraf 23 oben). Die tatsächlichen Möglichkeiten für die Beschwerdeführerin, ein Nicht-Ausüben des Jagdrechtes auf ihrem Grundstück zu erreichen, sind somit quasi gleich null, wie sich übrigens im Ausgang der Abstimmung des Syndikats, dem sie angehört, zeigte (s. Paragraf 9 oben).

49. Das Argument der Regierung, nach der das Gesetz von 1925 eine gerechte Entschädigung zugunsten des Eigentümers im Falle der «Verpachtung» des Jagdrechts vorsieht, konnte das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Angesichts der hierzu abgegebenen Erklärungen ist das Gericht der Meinung, in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung (s. Paragraf 23 oben), dass der Beweggrund einer ethischen Jagdgegnerin nicht sinnvollerweise mit der jährlichen Vergütung als Entschädigung für das Nutzungsrecht, welches sie verliert, in Gleichgewicht gebracht werden kann, auch wenn es nur wegen der wesentlichen Art der Unvereinbarkeit einer Entschädigung durch Gleichwertiges mit dem subjektiv angeführten Motiv sei.
50. Insofern die Regierung darauf hinweist, dass die willkürliche Wahl der Beschwerdeführerin, ihr Eigentum dem Syndikat entziehen zu können, das ökologische Gleichgewicht gefährden würde, muss das Gericht anmerken, dass die gleichen Anordnungen des Gesetzes von 1925 (Paragraf 19 oben) beweisen, dass es nicht nötig ist, die Gesamtheit eines nicht urbanisierten Gebietes der Ausübung des Jagdgesetzes zu unterstellen. Es erinnert daran, dass tatsächlich eine Entscheidung gegen die „Verpachtung“ der Jagd möglich ist, sofern eine der Mehrheiten, wie sie im zweiten Abschnitt des Artikels 1 des strittigen Gesetzes vorgesehen sind, anwesend ist. Im übrigen erlaubt der Artikel 2 des selben Gesetzes, bestimmte Teile des Territoriums aus den Jagdgründen auszugliedern, die zunächst für das Ausüben des Jagdrechtes zu nutzen sind.

51. Diese Elemente genügen dem Gericht, um zu dem Schluss zu kommen, dass, auch wenn die angestrebten Ziele des Gesetzes von 1925 zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung legitim waren, das darin vorgesehene System der Zwangszugehörigkeit zu einem Jagdsyndikat die Beschwerdeführerin in eine Situation bringt, die das angemessene Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Forderungen des Allgemeininteresses zerstört: eine kleine Eigentümerin zu
erpflichten, ihr Jagdrecht auf ihrem Grundstück zur Verfügung zu stellen, damit Dritte davon in einer Weise Gebrauch machen, die ihren Überzeugungen völlig zuwiderläuft, stellt eine unverhältnismäßige Belastung dar, die nicht mit dem zweiten Abschnitt des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt ist. Es handelt sich also um eine Verletzung dieser Bestimmung.



II. Über die angebliche Verletzung des Artikels 14 der Konvention, in Verbindung mit Artikel 1. des 1. Protokolls

52. Die Beschwerdeführerin folgert ebenfalls, dass das Gesetz von 1925 zwei Diskriminierungen hervorruft; einerseits, wie unterschiedlich es die Eigentümer behandelt, je nachdem ob sie mehr oder weniger als 250 ha besitzen, und anderseits wie es alle Krongüter aus jedem Jagdbezirk ausschließt. Hierbei gilt Artikel 14 der Konvention, in Verbindung mit Artikel 1. des 1. Protokolls, die folgendermaßen lauten:

Artikel 14

„Der Genuss der in der (…) vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder jeden sonstigen Status gewährleistet werden..“

Artikel 1. des Protokolls N. 1

„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

53. Die Regierung bestreitet diese These und vertritt grundsätzlich die Meinung, dass Artikel 14, der keine eigenständige Existenz hat, mangels Anwendbarkeit des Artikels 1. des 1. Protokolls nicht anwendbar ist.
Zusätzlich ist die Regierung der Meinung, dass das Gesetz von 1925 keine unterschiedliche Behandlungsweise von Grundstückseigentümer, je nach dem ob sie mehr oder weiniger als 250 ha besitzen, beinhaltet. In der Tat, und im Gegensatz zu dem französischen System, kann der „Großgrundbesitzer“ nicht den Ausschluss seiner Grundstücke aus dem Jagdsyndikat verlangen; er kann lediglich die Zusammenlegung seiner 250 ha großen Grundstücke in einen einzigen Jagdanteil fordern, das allerdings auch andere Grundstücksbesitzer einschließen kann. Ein „Großgrundbesitzer“ kann also nicht alleine ein eigenes Syndikat gründen, sondern muss sich nach dem Beschluss des Syndikats, andere Grundstücksbesitzer miteinzubeziehen, richten. Der „Großgrundbesitzer“ besitzt keinesfalls eine privilegierte Stellung innerhalb des Syndikats, weil er nur eine einzige Stimme besitzt, unabhängig von dem Anteil seiner Grundstücke im Syndikat. Falls doch eine Diskriminierung festgestellt werden würde, geht die Regierung davon aus, dass eine gerechtfertigte Verhältnismäßigkeit zwischen dem angestrebten Ziel, welches die Wahrnehmung des allgemeinen Interesses ist, und dem Unterscheidungsmechanismus zwischen den Eigentümern vorliegt, je nach dem ob diese mehr oder weniger als 250 ha besitzen.
Bezüglich des Ausschlusses der Krongüter über 250 ha aus dem Jagdsyndikat, ist die Regierung der Ansicht, dass Artikel 14 nicht anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin nicht in einer vergleichbaren Lage ist wie der Großherzog, welcher der Souverän des Luxemburger Staates ist. Zusätzlich vertritt die Regierung die Meinung, dass die Unterschiedsbildung zugunsten der Krongüter an der Beurteilungsvollmacht angesichts der angemessenen Begründung teilhat, die der Luxemburger Staat in einer sachlichen und maßvollen Art und Weise ausgeübt hat. Der Grund dieser sachlichen Unterscheidung liegt sogar in der Verfassung, die den besonderen Status der Krone vorsieht. Die Regierung unterstreicht der vollständigkeitshalber, dass dieses Privileg, welches der Krone zusteht, gegenüber keinem prinzipiellen Aspekt des allgemeinen Interesses der jagdrechtlichen Gesetzgebung vorherrscht, d.h. der wirkungsvollen Verwaltung des waidmännischen und ökologischen Erbgutes. In der Tat sind nur die Grundbesitzer der Krone mit einem Besitz über 250 ha betroffen, während die Anwesen mit einer kleineren Fläche dem allgemeinen Gesetz von 1925 unterliegen.

54. Der Gerichtshof hebt hervor, dass dieser Klagepunkt mit dem oben angeführten verbunden ist und dementsprechend auch als zulässig erklärt wird.

55. Im Hinblick auf den Paragrafen bezüglich Artikels 1. des 1. Protokolls (den oben genannten Paragrafen 51) ist der Gerichtshof allerdings der Ansicht, dass es keinen Anlass gibt, den Rechtsverstoss, falls vorhanden, getrennt zu behandeln (siehe, unter anderem, Denli g. Türkei, N. 68117/01, § 40, 23 Juli 2002).



III. Über die angebliche Verletzung des Artikels 11 der Konvention

56. Die Beschwerdeführerin führt an schließlich eine Beeinträchtigung ihrer Vereinigungsfreiheit durch die Tatsache erlitten zu haben, dass gemäß dem Gesetz von 1925 sie gegen ihren Willen Rechtsmitglied eines Jagdsyndikates ist. Sie macht Artikel 11 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:

1. „Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammen zu schließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen mit anderen Syndikate zu bilden und diesen Syndikaten beizutreten.

2. Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass gesetzlichen Einschränkungen zur Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung auferlegt werden.“

57. Die Regierung widersetzt sich dieser These.


Über die Zulässigkeit

58. Das Gericht hebt hervor, dass diese Beschwerde mit jener zusammenhängt, die vom Gesichtspunkt des 1. Artikels des 1. Protokolls untersucht wurde, und daher auch als zulässig erklärt wird.


B. Über den Hintergrund

1.Thesen der Parteien

59. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Jagdsyndikate als «Vereinigung» im Sinne des Artikels 11 der Konvention anzusehen sind. Nicht von Bedeutung ist der Ursprung dieser Vereinigungen, ob diese Vereinigungen legal sind oder nicht und auch die Tatsache, ob der Staat, die Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen dort vertreten sind. Im vorliegenden Fall dient das Syndikat nur dazu, die Freizeitbeschäftigung von einigen Jägern zu regeln. Eine Beschäftigung, die alles andere als notwendig auf dem Gelände der Mitglieder ist, die in das Jagdsyndikat gedrängt worden. Somit kann das Jagdsyndikat dann auch weder mit der Wählerschaft eines Staates verglichen werden, noch mit einer Vereinigung von Miteigentümern, die von höherer Stelle aus verwaltet werden müssen, damit zur richtigen Verwaltung des Staates oder eines Gebäudes unumgängliche Entscheidungen getroffen werden können.
60. Was diese Sache anbelangt, ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass das Entschädigungssystem, auf welches sie gerne verzichten würde, wenn keine Jagd mehr auf ihrem Grund und Boden veranstaltet werden würde, in keinem Fall eine ausreichende Rechtfertigung dieser gezwungenen Mitgliedschaft darstellt. Sie folgert hieraus eine «Einmischung» in ihre negative Vereinigungsfreiheit.

61. Sie ist der Meinung, dass ihre Situation identisch mit der der Antragsteller im Fall «Chassagnou gegen Frankreich» in dem Maße ist, dass sie, als Jagdgegnerin aus ethischen Beweggründen, keine zumutbare Möglichkeit hat, sich der Mitgliedschaft in diesem Jagdsyndikat zu widersetzen. Diesbezüglich erinnert sie daran, dass, wenngleich die Möglichkeit sich gegen das Prinzip der „Verpachtung“ des Jagdrechts zu wehren, theoretisch gegeben ist, die Chancen, eine derartige Entscheidung durchzusetzen, sehr gering sind. Sie verweist hierbei auf die Erklärungen, welche im Hinblick auf Artikel 1 des Protokolls Nr.1 angeführt werden.

62. Laut der Beschwerdeführerin ist es durchaus möglich, das Vorhandensein von Wildbeständen zu regulieren, ohne dass die Eigentümer dieser Gebiete zur Mitgliedschaft in einem Jagdsyndikat gezwungen werden. Eine Möglichkeit bestünde z. B. darin, Jagden durch die Polizei zu organisieren, welche als alleiniges Ziel eine gesunde waidmännische und ökologische Verwaltung hätte, und nicht dazu dienen würde die Gelüste eines unprofessionellen Jägers zu befriedigen, der sein Vergnügen im Töten von Tieren findet.
63. Die Beschwerdeführerin schlussfolgert, dass eine Einmischung in keinem Verhältnis steht.

64. Die Regierung erhebt Einwände, dass die Jagdsyndikate als «Vereinigungen» im Sinne von Artikel 11 der Konvention angesehen werden können. Sie erklärt, dass im Gegensatz zum französischen Recht, die Jagdsyndikate keine Vereinigungen im Sinne des Gesetzes gemeinnütziger Vereinigungen sind. Das Syndikat ähnelt eher einer organisierten Wählerschaft auf Gemeindeebene, als einer Vereinigung von Jägern. Das gute Funktionieren des Syndikates wird von der Aufsichtsbehörde und vom Innenminister, dem auch die Aufsicht über die Gemeinden obliegt, überwacht. Das Syndikat entscheidet insbesondere darüber, ob das Jagdrecht „verpachtet“ wird oder nicht, es sammelt die Pacht ein und gibt sie an den Eigentümer weiter, und es kümmert sich um die Entschädigungsprozeduren falls durch das Wild Schäden entstanden sind. Es ist somit mit der Versammlung der Miteigentümer eines Gebäudes zu vergleichen.

65. Zusätzlich bestreitet die Regierung zuerst einmal das Bestehen einer «Einmischung».

66. Sie führt weiter an, dass die angebliche Einmischung «durch das Gesetz vorgesehen ist», d. h. durch Artikel 1 des Gesetzes von 1925. Sie verfolgt als «legitimes Ziel» einerseits die Eigentumsrechte der Land- und Forstwirte zu wahren und andererseits das Ziel einer gesunden und ökologischen Verwaltung des waidmännischen Erbes.

67. Die Regierung besteht auf die «Notwendigkeit» der Einmischung. Das Gesetz von 1925 unterscheidet sich nämlich bedeutend in der Art des Verdeille Gesetzes. So überlässt es die luxemburgische Gesetzgebung den Mitgliedern des Jagdsyndikats über die «Nicht-Verpachtung» einer Jagdparzelle abzustimmen. Das Gesetz wird auf dem ganzen Staatsgebiet gleich angewandt, ohne zwischen kleinen und großen Grundbesitzern, oder zwischen privaten und staatlichen Eigentümern zu unterscheiden. Die Regierung betont auch den beträchtlichen Ermessungsspielraum, der ihnen zu Gute kommt, sofern oder wie in dem vorliegenden Fall, sich konkurrierende Rechte überlagern, welche alle durch die Konvention geschützt sind. Unter Rücksichtnahme auf das Ziel der luxemburgischen Gesetze sind die sich überlagernden Gesetze in der Tat, einerseits, die des individuellen Rechts der Beschwerdeführerin, welche sich darüber beschwert einer Wählerschaft gezwungenermaßen zugeteilt zu werden, und, andererseits, der Schutz des Eigentumsrechtes, der Sicherheit und der physischen Unversehrtheit der Allgemeinheit. So wurde das Gesetz von 1925 aufgrund des Gleichgewichtes der individuellen Rechte einerseits, und der Wahrung des Interesses der Allgemeinheit andererseits entwickelt. Die Möglichkeit, die der Mehrheit der Eigentümer überlassen wurde, sich an einer Vollversammlung und an einer demokratischen Abstimmung zu beteiligen, ist nur ein Teil des Aufbaus dieses Gleichgewichts. Es stellt das Gegenstück der privaten Interessen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit dar und unterscheidet sich somit von dem Gesetz Verdeille, das keinen Ausweg für kleine Grundbesitzer in bestimmten französischen Departements kannte. Die Regierung fügt hinzu, dass dieses Gegenstück, was in der Möglichkeit des «Nicht-Verpachtens» besteht, so organisiert ist, dass das Interesse der Allgemeinheit auf jeden Fall gewahrt wird, und zwar durch die Mechanismen einer bedächtigen Jagdverwaltung, wie z. B. der Organisation von Polizeijagden oder anderer Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten.
Die Regierung schlussfolgert, dass in dieser Angelegenheit ein «unbestreitbarer Imperativ»
vorliegt, welcher die Einmischung in das individuelle Recht der Beschwerdeführerin rechtfertigt; die Maßnahme, welche der Staat ergriffen hat, ist also dem anvisierten Ziel angemessen.

68. Schließlich betont die Regierung, dass es hierzu keine Alternative gibt. Denn, einem Jagdsyndikat das Recht zur Ausübung der Jagd nicht zuzugestehen, aber es einer öffentlichen Behörde anzuvertrauen, würde einen Schaden auf die Eigentumsrechte darstellen: die Eigentümer würden jedes Recht auf Entschädigung, sowie ihr Abstimmungsrecht und die Einflussnahme innerhalb des Syndikats einbüßen.



2 Würdigung durch das Gericht

a) Über die Anwendbarkeit des Artikels 11 der Konvention


69. Die Frage, die sich hier stellt, ist, zu bestimmen, ob das Jagdsyndikat, dem die Beschwerdeführerin angehört, eine «Vereinigung» im Sinne von Artikel 11 der Konvention, darstellt.

70. Der Begriff «Vereinigung» hat eine eigenständige Tragweite: die Bezeichnung im nationalen Recht hat nur relative Bedeutung und stellt nichts weiter als einen Ausgangspunkt dar.

71. Das Gericht muss gleich zu Beginn darauf hinweisen, dass es die Rechtssprechungen versäumt haben, die Frage nach der Beschreibung der Jagdsyndikate zu behandeln, als sie über den vorliegenden Fall entschieden haben. In einem Fall, welcher von einer anderen Jagdgegnerin aus ethischen Beweggründen aufgeworfen wurde, hatte das Verwaltungsgericht im Gegenzug entschieden, Artikel 11 der Konvention wäre verletzt worden. Damit wäre wohl implizit, aber ohne Zweifel, entschieden, dass die Jagdsyndikate als «Vereinigungen» im Sinne von Artikel 11 (siehe Paragraf 24 oben) anzusehen sind.

72. Es ist richtig, dass die Jagdsyndikate durch den Gesetzgeber gewollt sind, und dass sie keine Vereinigungen im Sinne des Gesetzes für privatrechtliche Vereine darstellen. Tatsache ist jedoch, dass die Syndikate aus Grundbesitzern bestehen, d. h. aus Privatpersonen, die sich regelmäßig versammeln, um über das «Verpachten» oder «Nicht-Verpachten» des Jagdrechts an bestimmte Jäger zu entscheiden, die entweder Ersteigerer oder bisherige Mieter sind.

73. Ebenso reicht es nicht aus, dass der Betrieb der Jagdsyndikate vom Innenminister überwacht wird, um zu behaupten, sie würden zu den Strukturen des Staates zählen (mutatis mutandis, Chassagnou oben benannt, §101). Ebenso kann nicht behauptet werden, dass die Jagdsyndikate, unter Berufung auf das Gesetz von 1925, horrende Vorrechte gegenüber dem allgemeinen Recht, sowohl administrativer, wie normativer oder disziplinarischer Art, genießen, oder dass sie Verfahren der öffentlichen Hand benutzen, wie es z. B. die Berufskammern tun.

74. Das Gericht ist also der Auffassung, dass Jagdsyndikate sehr wohl «Vereinigungen» im Sinne von Artikel 11 der Konvention darstellen.


b) Über die Beachtung von Art. 11 der Konvention

i. Bestehen einer Einmischung


75. Das Gericht ist der Auffassung, dass es keinen Zweifel gibt, dass die Verpflichtung einem Jagdsyndikat anzugehören, was der Beschwerdeführerin, die eine ethische Gegnerin der Jagd ist, durch das Gesetz von 1925 aufgezwungen wurde, demnach als «Einmischung» in die «negative» Vereinigungsfreiheit zu verstehen ist (mutatis mutandis, Chassagnou, oben benannt, §103.

ii. Begründung der Einmischung

76. Eine solche Einmischung missachtet Artikel 11, außer wenn sie «vom Gesetz vorgesehen» und auf ein oder mehrere legitime Ziele hinsichtlich Paragraf 2 ausgerichtet und «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» ist, um diese Ziele zu erreichen.

77. Das Gericht ist der Meinung, dass die Einmischung aufgrund des Artikel 1 des Gesetzes von 1925 erfolgt, der als «legitimes Ziel» verfolgt, die Sicherheit der Güter und der Menschen zu achten und eine anarchistische Praxis der Jagd zu unterbinden.

78. Was die «Notwendigkeit» der Einmischung betrifft, erinnert das Gericht daran, dass, um über die Notwendigkeit einer Maßnahme abzuschätzen, mehrere Prinzipien zu beachten sind. Das Wort «notwendig» ist nicht so flexibel wie z. B. die Begriffe «nützlich» oder «zweckmäßig». Des weiteren sind Pluralismus, Toleranz und Offenheit bezeichnend für eine demokratische Gesellschaft: auch wenn manchmal die Interessen der Einzelnen denen einer Gruppe unterzuordnen sind, beschränkt sich doch eine Demokratie nicht darauf, unentwegt die Meinung einer Mehrheit hochzuhalten, sondern sie fordert ein Gleichgewicht, das den Minderheiten eine gerechte Behandlung gewährleistet und jeden Missbrauch einer dominanten Stellung vermeidet. Schließlich muss die Einschränkung eines Rechtes, welches durch die Konvention geschützt ist, im Verhältnis zum angepeilten legitimen Ziel stehen (Chassagnou, oben benannt, §112; Young, James and Webster gegen Großbritannien, Beschluss vom 13. August 1981, Serie A n°44, S. 25, § 63).

79. Das Gericht erinnert daran, dass Artikel 1 des Gesetzes von 1925 vorsieht, dass alle Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken in einem Jagddistrikt, auf dem Land sowie im Wald gelegen, durch eben dieses Gesetz in einem Jagdsyndikat zusammengeschlossen werden. Da die Beschwerdeführerein Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb eines Jagddistrikts ist, gehört sie obligatorisch dem jeweiligen Jagdsyndikat an, trotz der Tatsache, dass sie eine ethische Gegnerin der Jagd ist.

80 Es stimmt, dass in diesem Falle, im Gegensatz zum Fall Chassagnou, das von der Regierung angeführte Ziel für die begründete Einmischung nicht der Schutz der Rechte und Freiheiten der Jäger ist, sondern das der Wahrung des Eigentumsrechtes der Land- und Waldwirte, sowie eine gesunde und ökologische Verwaltung des waidmännischen Erbes. Da allerdings die Frage untersucht werden muss, ob es zu rechtfertigen ist, einen die Jagd ablehnenden Eigentümer zu zwingen, obligatorisch einem Jagdsyndikat anzugehören, berücksichtigt das Gericht folgende Punkte: Die Beschwerdeführerin ist ethische Gegnerin der Jagdpraxis und das Gericht ist der Ansicht, dass ihre Überzeugungen diesbezüglich einen bestimmten Grad an Kraft, an Kohärenz und an Gewicht erreichen und somit in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdienen (mutatis mutandis, Chassagnou, oben benannt, §114). Davon ausgehend, ist das Gericht der Meinung, dass der Zwang, welcher einer Gegnerin der Jagd angetan wird, wenn sie denn gezwungen wird, einer Jagdvereinigung anzugehören, auf den ersten Blick unvereinbar mit Artikel 11 zu sein scheint. Des Weiteren genießt der Einzelne nicht die Vereinigungsfreiheit, falls sich keine Wahl- oder Handlungsmöglichkeiten bieten sich abzulösen oder falls Möglichkeiten fast nicht vorhanden sind (mutatis mutandis, Chassagnou, oben benannt §114).
81. In diesem Fall muss das Gericht feststellen, dass die Beschwerdeführerin keine vernünftige Möglichkeit hat, sich dem Beitritt zu entziehen: in der Tat ist sie laut Artikel 1 des Gesetzes von 1925 automatisch und obligatorisch Mitglied des Jagdsyndikats, in dessen Jagdrevier sich ihr Grundstück befindet. Die Betroffene betont in diesem Zusammenhang, dass wenn die Möglichkeit sich gegen das Prinzip der «Verpachtung» des Jagdrechtes auszusprechen wohl in der Theorie besteht, die Chancen ein solches Unterfangen gelingen zu sehen, quasi gleich null sind. Das Gericht hebt jedoch hervor, dass selbst wenn das Jagdsyndikat während einer Generalversammlung gegen die «Verpachtung» des Jagdrechts stimmen würde, auch wenn dies unmöglich scheint, dieses Syndikat aber als juristisches Gebilde fortbestehen würde, dessen Tätigkeit darin besteht eine nächste Generalversammlung einzuberufen, während der alle Eigentümer sich erneut für oder gegen die «Verpachtung» aussprechen werden müssen.

82. Dieser Umstand reicht dem Gericht, um zu schlussfolgern, dass es über das hinausgeht, was notwendig ist um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen entgegengesetzten Interessen zu sichern und in keinem Verhältnis zum angepeilten Ziel steht, wenn jemand durch das Gesetz zu einer Mitgliedschaft gezwungen wird, die den eigenen Überzeugungen zuwider ist, und ihn zu zwingen, durch diese Mitgliedschaft sein Grundstück zuzusteuern, damit die betreffende Vereinigung ihre Ziele erreichen kann (mutatis mutandis, Chassagnou, oben benannt, § 117). Daher ist das Gericht hier der Meinung, dass Artikel 11 der Konvention verletzt wurde.

83. Daher ist das Gericht hier der Meinung, dass Artikel 11 der Konvention verletzt wurde.


IV. Über die Anwendung von Artikel 41 der Konvention

84. Gemäß Artikel 41 der Konvention, «Falls das Gericht verkündet, dass die Konvention oder ihre Protokolle verletzt wurden, und falls das interne Recht der Hohen Vertragspartei es nur erlaubt die Folgen dieser Verletzung bruchstückhaft zu tilgen, gesteht das Gericht der geschädigten Partei, wenn nötig, eine gerechte Wiedergutmachung zu. »

85. Die Beschwerdeführerin hat keine gerechte Wiedergutmachung beantragt. Davon ausgehend ist das Gericht der Meinung, dass es nicht nötig ist, in diesem Sinne eine Geldsumme anzubieten.


Aus diesen Gründen erklärt das Gericht einstimmig, dass:

1. der Antrag zulässig ist;

2. Artikel 1 des Protokolls N°1 verletzt worden ist;

3. es nicht nötig ist, die Beschwerde, die aus Artikel 14 der Konvention hervorgeht, separat zu
untersuchen, wenn diese mit Artikel 1 des Protokolls N°1 zusammengenommen wird;

4. Artikel 11 der Konvention verletzt wurde.


Auf französisch erstellt, dann am 10. Juli 2007 schriftlich mitgeteilt, in Ausführung von Artikel 77 §§ 2 und 3 des Reglements.





S. Dollé, Schriftführerin
A. B. Baka, Vorsitzender

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